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Konkubinat und Grundstückerwerb

Neben manchem anderem haben Konkubinatspaare mit Ehepaaren gemeinsam, dass sie eine Lebensgemeinschaft sind – und oft gerne eine Wohnung oder ein Haus ihr eigen nennen möchten. Was aber geschieht bei einer Trennung oder dem Tod eines Partners?

Alleineigentum

Hat einer der Partner die Immobilie zu Alleineigentum erworben, so ist wenigstens in sachenrechtlicher Hinsicht die Konsequenz klar. Bei Trennung oder Tod eines Partners hat der Nicht-Eigentümer höchstens wertmässige Ausgleichsansprüche, aber keinen Anspruch auf das Eigentum.

Sofern der Alleineigentümer-Partner das ganze Eigenkapital alleine geleistet hat, ergeben sich in der Regel kaum Probleme. Die Beiträge des anderen Partners beispielsweise an die Hypothekarzinsen und Nebenkosten sind im Rahmen des Konkubinats zumeist als Beiträge an die gemeinsame Lebensführung zu qualifizieren und es ergeben sich daraus keine Ersatzansprüche.

Anders verhält es sich, wenn der Nicht-Eigentümer überdurchschnittlich zur Kostentragung beiträgt. Im Falle von Trennung oder Tod eines Partners kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen. Dasselbe gilt für den Fall, dass beide Partner Eigenkapital zum Erwerb der Immobilie zur Verfügung stellen, aber nur einer als Eigentümer eingetragen wird. Schriftliche Vereinbarungen der Partner können dieses Problem entschärfen. Dennoch sollte, wer mitfinanziert, auch Miteigentümer sein oder sonstige Sicherheiten (Inhaber-Schuldbrief) erhalten.

Miteigentum

Auch die Eintragung der Partner als Miteigentümer löst nicht sämtliche Probleme. Bei Trennung der Partner kommt als Lösung in aller Regel nur die Übernahme durch einen der Partner oder der Verkauf an Dritte in Frage. Beides kann dauern oder an nicht beeinflussbaren Umständen scheitern. So beispielsweise dann, wenn die finanzierende Bank die wirtschaftliche Leistungskraft des übernahmewilligen Miteigentümers als ungenügend erachtet oder die Partner sich nicht über den Verkaufspreis einig werden. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn ein Verlust realisiert werden müsste.

Tod eines Partners

Verstirbt einer der Partner (ohne Testament oder Erbvertrag), so erbt der überlebende Partner nichts. Der Miteigentumsanteil des verstorbenen Partners wie auch sein gesamtes übriges Vermögen geht an dessen Angehörige. Der überlebende Partner muss sich im Resultat mit neuen Miteigentümern wie etwa dem Noch-Ehegatten des verstorbenen Partners oder dessen Kindern auseinandersetzen. Die Erben des verstorbenen Partners können jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen.
 
Dieses Resultat wünschen sich die meisten Konkubinatspartner nicht und versuchen dem zumeist erbvertraglich entgegen zu wirken. So können Geschwister von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen und Kinder bzw. Eltern auf den Pflichtteil gesetzt werden. Je nach Sachlage kann es sich auch empfehlen, dem Partner den Miteigentumsanteil als Vermächtnis zuzuwenden oder zu dessen Gunsten auf das eigene Ableben hin eine Nutzniessung zu begründen.