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Der arbeitslose Unternehmer

Wenn die Geschäfte nicht laufen wollen und der Aufwand den Ertrag übersteigt, dann stellt sich auch für den Unternehmer persönlich die wirtschaftliche Existenzfrage. Schon mancher hat sich in dieser Situation die Anschlussfrage gestellt, ob er eventuell Kurzarbeit anmelden könnte oder selber Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse hat. Eines sei vorweggenommen: entweder ist es unmöglich oder zumindest schwierig.

Die Bedeutung der Rechtsform

Ist der Unternehmer Einzel- oder Kollektivunternehmer, so ist das Risiko der Arbeitslosigkeit von Beginn weg nicht versicherbar. Ist der Unternehmer zugleich Arbeitnehmer seiner AG oder GmbH, so nimmt er in seiner Gesellschaft zumeist eine bestimmende Rolle ein und hat damit eine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb sein Anspruch ebenfalls verneint wird.

Kurzarbeitsentschädigung

Treten wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, so besteht unter mehreren Voraussetzungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Von Beginn weg keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben indessen Arbeitnehmer, die als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder des obersten Entscheidungsgremiums (Verwaltungsrat der AG, Geschäftsführung der GmbH) die Geschicke der Firma bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Dasselbe gilt auch für die mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner dieser Personen.

Arbeitslosenentschädigung

Wer als Arbeitnehmer gleichzeitig Verwaltungsrat einer AG oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, gilt als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ist von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies jedenfalls solange, als diese Funktionen ausgeübt werden. In den übrigen Fällen (z.B. blosse Geschäftsführer) wird das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Einzelfall geprüft.

Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung

Voraussetzung für eine allfällige Anspruchsberechtigung ist die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung im Unternehmen. So muss ein Verwaltungsrat sein Mandat niederlegen und – falls er am Kapital der AG beteiligt ist – diese Beteiligung an einen Dritten (nicht die Ehefrau oder den eingetragenen Partner) vollständig veräussern oder zumindest massiv reduzieren.

Analoges gilt für die GmbH: der geschäftsführende Gesellschafter muss zumindest als Geschäftsführer demissionieren und seine Beteiligung am Stammkapital ganz oder weitgehend veräussern.

Liquidation

Auch der Liquidationsbeschluss alleine ist nicht in jedem Fall geeignet, die arbeitgeberähnliche Stellung zu beseitigen. So ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer diese Funktion auch effektiv nicht mehr ausübt. Entsprechend darf er auch nicht als Liquidator gewählt werden. Bis zur Löschung der Firma im Handelsregister wird in solchen Fällen von den Arbeitslosenkassen die Anspruchsberechtigung verneint.

Vielfach ergibt sich dabei eine praktische Schwierigkeit dadurch, dass ein befähigter Dritter zur Übernahme des Liquidationsmandats nur bereit ist, wenn er dafür auch bezahlt wird. Fehlen auch diese Mittel, findet sich auch kein externer Liquidator.

Konkurs

Mit dem Konkurs des Unternehmens wird in der Regel auch die arbeitgeberähnliche Stellung beendet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird. Rein formal dauert in diesem Fall die Liquidation an und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird daher abgelehnt.

Die weiteren Voraussetzungen

Auch wenn es dem Unternehmer als Arbeitnehmer gelungen ist, seine Verbindung zur Unternehmung in genügender Weise zu lösen, bleiben die üblichen Anspruchsvoraussetzungen ausserdem zu erfüllen. So muss er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten Beiträge an die ALV bezahlt haben. Ausserdem müssen die Lohnzahlungen von der Unternehmung an den Arbeitnehmer auch tatsächlich erfolgt sein, was mit Überweisungsbelegen lückenlos zu dokumentieren ist.