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KMU und AGB

Wo immer ein Standardvertrag zu unterzeichnen ist, gelangen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Anwendung. Der Unternehmer ist vorab im Kontakt mit Banken, Versicherungen und Leasinggesellschaften mit fremden AGB konfrontiert. Was ist zu beachten? Und lohnt es sich für ein KMU eigene AGB aufzustellen?

Funktion der AGB

Die AGB dienen vorab der Rationalisierung. Es sollen nicht in jedem Einzelfall die Rechte und Pflichten der Parteien neu verhandelt und schriftlich fixiert werden. In Verruf gerieten die AGB in der Vergangenheit deshalb, weil sie unzulässige Klauseln zu Lasten der schwächeren Vertragspartei enthielten. Der damit verbundenen, ungerechtfertigten Risikoverschiebung wurde inzwischen durch die Gerichtspraxis und gesetzliche Regelungen weitgehend der Riegel geschoben.

Wann sind AGB gültig?

Gültig sind die AGB immer dann, wenn sie von beiden Vertragsparteien angenommen wurden. Vielfach versendet die eine Partei dem Vertragspartner eine Offerte und legt dieser die eigenen AGB bei. Es reicht aber auch aus, dass die AGB in einem Katalog enthalten oder in den Geschäftslokalitäten gut sichtbar aufgehängt sind. Letzteres ist beispielsweise bei Chemischen Reinigungen der Fall. Wer die AGB der Gegenseite kennt bzw. aufgrund derer Präsentation kennen müsste und nicht opponiert, stimmt diesen zu.

Will der Kunde die AGB der Gegenseite ganz oder teilweise ablehnen, so hat er dies deutlich zu machen. Verfügt das KMU als Kunde über eigene AGB, so kann auf diese verwiesen werden. Dies hat in aller Regel zur Folge, dass weder die AGB des Dienstleisters noch jene des Kunden zur Anwendung gelangen. Es gelten in diesem Falle wieder die gesetzliche Regelung sowie diejenigen Vereinbarungen, welche die Parteien nachweislich gemeinsam getroffen haben.

Der Schutz der schwächeren Partei

Auch wenn die wirtschaftlich schwächere Partei die AGB der Gegenseite angenommen oder nicht bestritten hat, wird die Anwendbarkeit der AGB durch mehrere Grundsätze beschränkt. Zunächst sind AGB-Bestimmungen unzulässig, wenn sie gegen zwingendes Recht verstossen. Sodann gilt die Ungewöhnlichkeitsregel: Vertragsbestimmungen, mit welchen der Vertragspartner in diesem Zusammenhang nicht hatte rechnen müssen, wird die Anwendung versagt. Ausserdem sind gemäss der sog. Unklarheitsregel die AGB zum Nachteil derjenigen Partei auszulegen, welche sie verfasst hat.

Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt überdies unlauter, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren Ordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

Braucht ein KMU eigene AGB?

Sobald ein KMU regelmässig gleichartige Verträge mit Kunden abschliesst, ist die Verwendung von AGB ernsthaft zu prüfen. Die AGB, sofern nicht allzu klein gedruckt und unverständlich formuliert, dienen auch der Transparenz.

Sie vermitteln dem Kunden einen Überblick, was er vom Dienstleister erwarten kann und darf. Von besonderer Bedeutung sind AGB in Geschäftsbereichen, deren Vertragstypen im Gesetz nicht direkt geregelt sind (z.B. IT-Verträge, Lizenzen, Factoring, Leasing). In diesen Bereichen geht es weniger darum, bestehende gesetzliche Regelungen abzuändern, sondern überhaupt erst eine verlässliche rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zu schaffen.

Dringend abzuraten ist von der Übernahme der AGB anderer Dienstleister. Einerseits stellt dies einen Verstoss gegen das Urheberrecht dar und ist daher von Beginn weg unzulässig. Andererseits besteht die grosse Gefahr, dass unpassende oder gar unerwünschte Inhalt ebenfalls übernommen werden.